unerlaubte Handlung

unerlaubte Handlung
un|erlaubte Handlung,
 
Delịkt, Zivilrecht: der widerrechtliche Eingriff in einen fremden Rechtskreis, durch den ein Schaden verursacht wird. Das Recht der unerlaubten Handlung ist in §§ 823-853 BGB geregelt. Das Gesetz enthält keine umfassende deliktische Generalklausel, sondern knüpft die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens an die Verwirklichung einzelner Tatbestände. Grundsätzlich ist Verschulden erforderlich, eine Ausnahme gilt aber für die Fälle der Gefährdungshaftung (z. B. § 833 Satz 1, Haftung des Tierhalters).
 
Nach § 823 Absatz 1 haftet aus unerlaubter Handlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht (z. B. Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht) eines anderen widerrechtlich verletzt. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 823 Absatz 2 denjenigen, der gegen ein Schutzgesetz verstößt, und nach § 826 den, der einem anderen in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt. Neben diesen drei Grundtatbeständen enthält das Gesetz eine Reihe von Sondertatbeständen, z. B. die Kreditgefährdung (§ 824), die Gebäudehaftung (§§ 836-838) und die Amtshaftung (§ 839 BGB, Staatshaftung). Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere (Verrichtungsgehilfe) in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich (nicht notwendigerweise schuldhaft) einem Dritten zufügt, es sei denn, dass er bei der Auswahl der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (§ 831). Entsprechendes gilt nach § 832 für denjenigen, der zur Aufsicht über eine aufsichtsbedürftige Person verpflichtet ist (z. B. die personensorgeberechtigten Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern). Schuldunfähigkeit bei unerlaubter Handlung: Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder der Geistesstörung einem anderen Schaden zufügt, ist dafür nicht verantwortlich (§ 827). Nicht verantwortlich ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 7- bis 17-Jährige sind für einen Schaden nur verantwortlich, wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Jedoch kennt § 829 eine Billigkeitshaftung des Nichtverantwortlichen, wenn seine Vermögensverhältnisse eine solche Haftung billig erscheinen lassen und der Geschädigte nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten Ersatz verlangen kann.
 
Über den Inhalt der Ersatzpflicht Schadensersatz. Im Fall der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Beerdigungskosten zu tragen sowie jedem Unterhaltsberechtigten des Getöteten während der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten eine Geldrente zu zahlen (§ 844). Bei Körper- und Gesundheitsschäden, Freiheitsentziehung und schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts besteht neben dem Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847). Über die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung Verjährung, Übersicht.
 
Nach österreichischem Recht verpflichtet jede schuldhafte rechtswidrige Handlung zum Schadensersatz (deliktische Generalklausel); es wird für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit gehaftet (§ 1295 ABGB). - In der Schweiz gelten ähnliche Grundsätze (Art. 41 ff. OR) wie im deutschen Recht. (Haftpflicht)

Universal-Lexikon. 2012.

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